Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 01.06.2012 - Herunterladen als PDF
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der MSM Markier-Sensor-Systeme GmbH (nachfolgend: MSM) über Lieferungen und sonstige Leistungen, auch in künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Andernfalls gelten gesonderte Bedingungen. Der Kunde erklärt, dass er zum vorgenannten Personenkreis gehört.
2. Abweichende Vereinbarungen und AGB des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie von MSM ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Spätestens mit Annahme der Lieferung oder Entgegennahme sonstiger Leistungen gelten die AGB als angenommen
II. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Angebote der MSM sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Mündliche oder schriftliche Bestellungen des Kunden gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von 10 Kalendertagen.
2. Unterlagen zu Angeboten der MSM, wie etwa Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- oder sonstige Eigenschaftsbeschreibungen verstehen sich mit handelsüblichen Abweichungen nur näherungsweise, soweit nicht ein anderes ausdrücklich kenntlich gemacht ist. Eine Zusicherung von Eigenschaften bedarf ebenfalls der ausdrücklichen Kenntlichmachung als solche.
3. MSM überlässt dem Kunden vor der Druckausführung einen Korrekturabzug, eine Reinzeichnung oder Druckvorlage. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu prüfen und MSM etwaige Änderungsoder Ergänzungswünsche mitzuteilen. Ab Freigabe des Korrekturabzugs, der Reinzeichnung oder der Druckvorlage durch den Kunden besteht die vertragliche Verpflichtung der MSM ausschließlich in der Druckausführung gemäß dieser Vorlage. Für Druckfehler, die der Kunde in der Vorlage übersehen hat, übernimmt MSM keine Haftung. Falls der Kunde nachträglich Änderungen bei der Druckausführung wünscht, wird MSM dem Kunden unverzüglich ein Angebot zukommen lassen, das den Kundenwunsch berücksichtigt.
4. Die Bestätigung der Zeichnungsnummer enthebt den Käufer nicht von der genauen Prüfung der Definition unserer Auftragsbestätigung. Primär gilt hinsichtlich der Ausführung und Lieferung der Text unserer Auftragsbestätigung. Reklamationen mit der Begründung „nicht zeichnungsgerecht“ können daher grundsätzlich nicht anerkannt werden, weil Zeichnungen vieldeutig angelegt sein und missverständlich interpretiert werden können.
5. MSM produziert Nachbestellungen grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt durchgeführten Lieferung. Falls der Kunde Änderungen im Vergleich zu der zuletzt durchgeführten Lieferung wünscht, muss der Änderungswunsch gut sichtbar und in einer der DIN EN ISO 7200 entsprechenden Weise im Ausgabezustand (Zeichnungsindex) kenntlich gemacht werden. Andernfalls gilt die zuletzt durchgeführte Lieferung als nachbestellt.
III. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist.
2. Die für den Produktionsprozess erstellten Druck- und Stanzwerkzeuge sowie Reinzeichnungen und Reprovorlagen verbleiben im Eigentum von MSM und werden dem Kunden nicht ausgehändigt. MSM entscheidet nach billigem Ermessen, ob und wie lange diese Materialien für etwaige Nachbestellungen vorgehalten werden.
3. Die urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den von MSM hergestellten Entwürfen, Mustern, Reinzeichnungen, Filmen und ähnlichen Materialien verbleiben bei MSM. Diese Materialien darf der Kunde weder vervielfältigen, noch Mitbewerbern von MSM oder sonstigen Dritten zugänglich machen.
IV. Preise
1. Preislisten der MSM und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.
2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage und Inbetriebnahme für die Lieferung ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. 3. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Festpreise, also solche Preise, die auch für Folgeaufträge gelten sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
V. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu bezahlen, wobei der Eingang des Geldes bei MSM maßgeblich ist. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung noch bedarf.
2. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm entweder aus dem demselben Vertragsverhältnis zustehen oder die von MSM unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
3. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von MSM durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist MSM nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann MSM den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
VI. Fristen und Termine
1. Ist für die Lieferung oder die Erbringung einer sonstigen Leistung eine Frist vereinbart, beginnt diese Frist ihren Lauf erst dann, wenn der Kunde die zur Lieferung oder Leistungserbringung erforderlichen Angaben gemacht bzw. Unterlagen vorgelegt hat. Das gleiche gilt für Termine, die für die Lieferung oder die Erbringung einer sonstigen Leistung vereinbart sind, mit der Maßgabe, dass sich der Termin um denjenigen Zeitraum nach hinten verschiebt, den der Kunde benötigt hat, um die zur Lieferung oder Leistungserbringung erforderlichen Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen.
2. Eine Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand aufgegeben worden ist. Verzögert sich die Aufgabe der Sendung zum Versand aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen, so gilt die Frist bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder bei Erbringung einer sonstigen Leistung, sobald diese in abnahmefähiger Weise innerhalb der vereinbarten Frist erbracht ist.
3. Umstände, welche die fristgemäße Lieferung oder Leistungserbringung durch MSM unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie insbesondere höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe etc., führen zu einer angemessenen Verlängerung der Frist. Dies gilt nicht, wenn MSM die Umstände zu vertreten hat.
4. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, steht MSM nach Anzeige der Versandbereitschaft ein Lagergeld in Höhe von 1 % der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat der Verzögerung zu. MSM ist es nachgelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass MSM überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
VII. Gefahrübergang bei Lieferung
1. Die Gefahr geht spätestens mit Aufgabe der Lieferung zum Versand auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn eine zulässige Teillieferung erfolgt, MSM die Versandkosten übernommen oder neben der Lieferung noch weitere Leistungen zu erbringen hat. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von MSM gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die im Risikobereich des Kunden liegen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn MSM beim Kunden vor Ort noch Arbeiten am Liefergegenstand, insbesondere dessen Aufstellung oder Montage, zu leisten hat. Die Pflicht von MSM zur vertragsgemäßen Leistung dieser Arbeiten bleibt unberührt.
VIII. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Der Kunde hat eine Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung durch MSM, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, MSM unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn MSM den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Handelsübliche Abweichungen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. stellen keinen Mangel dar. Mehr- oder Minderlieferungen sind bei Druckarbeiten nicht völlig auszuschlie- ßen. Mehrlieferungen stellen bis zu 10 %, Minderlieferungen bis zu 5 % keinen Mangel dar. Gleichwohl kann der Kunde für den Fall der Minderlieferung verlangen, dass ihm die Fehlmenge nachgeliefert wird. MSM ist jedoch berechtigt, dieses Verlangen gegen anteilige Erstattung des Kaufpreises zurückzuweisen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften.
3. Soweit MSM für einen Mangel einstandspflichtig ist, schuldet sie nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache; das Recht von MSM, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn MSM ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann MSM die hierdurch entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Kommt MSM ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt MSM keine Haftung.
4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr. Handelt es sich bei einer gelieferten Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Das gleiche gilt für Werkleistungen im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von MSM und für Ansprüche im Lieferantenregress bei vertragsgemäßer Endlieferung an einen Verbraucher. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und au- ßervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmä- ßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß IX. ausschließ- lich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Sonstige Haftung
1. MSM haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MSM nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung von MSM jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit MSM einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn MSM die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, aller sonstigen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie aller weiteren Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) als Vorbehaltsware im Eigentum von MSM. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MSM berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MSM ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. MSM wird diese Rechte jedoch erst geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt worden oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständigem Ausgleich der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat MSM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Vertragsverhältnisses ergeben, der Sitz von MSM vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben beziehungsweise deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts Anwendung.
3. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu bewahren. Der Parteien werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche bezeichnet werden bzw. offensichtlich als solche erkennbar sind, geheim halten und ohne ausdrückliche Zustimmung des der jeweils anderen Partei keinem Dritten zugänglich machen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.